Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Ströbitzer Bürgerverein e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus-Ströbitz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht, die Förderung der Heimatpflege, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemein- nütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

    Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere
    • als Veranstalter der sorbisch/wendischen Traditionsfeste wie Fastnacht (Zapust) mit Umzug und Fastnachtstanz, Hahnrupfen, Osterfeuer und Maibaumstellen,
    • durch die Pflege der sorbisch/wendischen Kultur wie Sprache und Trachtenvielfalt,
    • durch die Pflege traditioneller Tänze in einer Trachtentanzgruppe und traditioneller Blasmusik in einer Kapelle mittels regelmäßiger Proben und Auftritten zu Traditionsfesten, Trachtentreffen und ähnlichen Veranstaltungen,
    • durch die Errichtung und Pflege von Denkmalen für Kriegsopfer sowie der historisch wertvollen wendischen Grabanlage (Fam. Klohs) auf dem Ströbitzer Friedhof,
    • durch die Veranstaltung von Kinderfesten

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Cottbus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils Ströbitz zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich dann zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht bzw. beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seiner Beitragspflicht mehr als 2 Kalenderjahre nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederver-sammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht einberufen zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
  2. Bei der Ausübung des Stimmrechts ist eine Vertretung nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister bzw. Schriftführer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges unter vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Cottbus, 3.11.2017